Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt und sind ein Zeichen der Wertschätzung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitenden.

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt und sind ein Zeichen der Wertschätzung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitenden. Für das Fortkommen eines Mitarbeitenden ist ein gutes Arbeitszeugnis wichtig und unschöne Formulierungen können das Weiterkommen oder das Finden einer neuen Anstellung erschweren.Die individuelle und fachgerechte Erstellung eines Zeugnisses braucht Zeit, Erfahrung und um eine faire Beurteilung abgeben zu können, solle die vorgesetzte Person zwingend involviert sein. Für ein Unternehmen ist ein Arbeitszeugnis auch eine Visitenkarte und sagt viel über die Unternehmenskultur und die Wertschätzung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitenden aus. In der Schweiz hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer jederzeit Anrecht auf ein Arbeitszeugnis und kann ein solches ungeniert bei der Personalabteilung oder dem Vorgesetzten anfordern. Ein vollständiges Arbeitszeugnis besteht aus Aussagen zur Position, den Aufgaben und den Verantwortlichkeiten und verfügt über eine Beurteilung zu den Leistungen und dem Verhalten des Mitarbeitenden. Da ein solches Arbeitszeugnis sehr umfassend ist, wird es auch Vollzeugnis genannt.

Inhalte

Folgende Inhalte sind standardmässig in einem Arbeitszeugnis enthalten: 

  • Titel: Arbeitszeugnis

  • Unternehmensvorstellung / Marketingtext

  • Stammdaten des Mitarbeitenden

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • Funktion(en) im Unternehmen

  • Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Mitarbeitenden in den genannten Funktionen

  • Beurteilung (Fachkompetenz, Führungskompetenz, Sozialverhalten, etc.)

  • Angaben zum Austritt, insbesondere der Kündigungsgrund dürfen nicht gegen den Willen des Arbeitnehmenden erwähnt werden (ausser wenn ohne ein solcher Hinweis ein unwahres Zeugnis entstünde)

  • Schlusssatz mit Wünschen für die Zukunft

  • Rechtsgültige Unterschriften 

Ein Arbeitszeugnis zu verfassen ist nicht einfach, da die nachstehenden Grundsätze immer eingehalten werden müssen. Das Einhalten dieser Regeln ist insbesondere dann wichtig, wenn die Leistungen des Mitarbeitenden nicht immer zufriedenstellend waren. 

Grundsatz der Wahrheit
Ein Zeugnis muss immer wahr sein. Wahrheit geht vor Wohlwollen.

Grundsatz der Klarheit
Dieser Grundsatz besagt, dass ein Zeugnis allgemein verständlich sein muss. Dieser Grundsatz verbietet auch die Verwendung von Codes in Arbeitszeugnissen. Mit diesem Grundsatz bekennt man sich zu uncodierten Zeugnissen. 

Grundsatz der Vollständigkeit
Ein Zeugnis muss immer vollständig sein und sich auf den gesamten Ausstellungszeitraum beziehen. Einzelne Vorfälle dürfen nicht übermässig gewichtet werden. Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt jedoch auch, dass wenn es unter Umständen negative Punkte gab, welche für das Gesamtbild relevant sind, diese im Zeugnis erwähnt werden müssen. Dennoch muss auch bei negativen Aussagen der Grundsatz des Wohlwollens beachtet werden.

Grundsatz des Wohlwollens
Ein Zeugnis soll immer wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Weiterkommen des Mitarbeitenden nicht unnötig erschweren.

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt und sind ein Zeichen der Wertschätzung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitenden.

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt und sind ein Zeichen der Wertschätzung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitenden. Für das Fortkommen eines Mitarbeitenden ist ein gutes Arbeitszeugnis wichtig und unschöne Formulierungen können das Weiterkommen oder das Finden einer neuen Anstellung erschweren.Die individuelle und fachgerechte Erstellung eines Zeugnisses braucht Zeit, Erfahrung und um eine faire Beurteilung abgeben zu können, solle die vorgesetzte Person zwingend involviert sein. Für ein Unternehmen ist ein Arbeitszeugnis auch eine Visitenkarte und sagt viel über die Unternehmenskultur und die Wertschätzung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitenden aus. In der Schweiz hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer jederzeit Anrecht auf ein Arbeitszeugnis und kann ein solches ungeniert bei der Personalabteilung oder dem Vorgesetzten anfordern. Ein vollständiges Arbeitszeugnis besteht aus Aussagen zur Position, den Aufgaben und den Verantwortlichkeiten und verfügt über eine Beurteilung zu den Leistungen und dem Verhalten des Mitarbeitenden. Da ein solches Arbeitszeugnis sehr umfassend ist, wird es auch Vollzeugnis genannt.

Inhalte

Folgende Inhalte sind standardmässig in einem Arbeitszeugnis enthalten: 

  • Titel: Arbeitszeugnis

  • Unternehmensvorstellung / Marketingtext

  • Stammdaten des Mitarbeitenden

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • Funktion(en) im Unternehmen

  • Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Mitarbeitenden in den genannten Funktionen

  • Beurteilung (Fachkompetenz, Führungskompetenz, Sozialverhalten, etc.)

  • Angaben zum Austritt, insbesondere der Kündigungsgrund dürfen nicht gegen den Willen des Arbeitnehmenden erwähnt werden (ausser wenn ohne ein solcher Hinweis ein unwahres Zeugnis entstünde)

  • Schlusssatz mit Wünschen für die Zukunft

  • Rechtsgültige Unterschriften 

Ein Arbeitszeugnis zu verfassen ist nicht einfach, da die nachstehenden Grundsätze immer eingehalten werden müssen. Das Einhalten dieser Regeln ist insbesondere dann wichtig, wenn die Leistungen des Mitarbeitenden nicht immer zufriedenstellend waren. 

Grundsatz der Wahrheit
Ein Zeugnis muss immer wahr sein. Wahrheit geht vor Wohlwollen.

Grundsatz der Klarheit
Dieser Grundsatz besagt, dass ein Zeugnis allgemein verständlich sein muss. Dieser Grundsatz verbietet auch die Verwendung von Codes in Arbeitszeugnissen. Mit diesem Grundsatz bekennt man sich zu uncodierten Zeugnissen. 

Grundsatz der Vollständigkeit
Ein Zeugnis muss immer vollständig sein und sich auf den gesamten Ausstellungszeitraum beziehen. Einzelne Vorfälle dürfen nicht übermässig gewichtet werden. Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt jedoch auch, dass wenn es unter Umständen negative Punkte gab, welche für das Gesamtbild relevant sind, diese im Zeugnis erwähnt werden müssen. Dennoch muss auch bei negativen Aussagen der Grundsatz des Wohlwollens beachtet werden.

Grundsatz des Wohlwollens
Ein Zeugnis soll immer wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Weiterkommen des Mitarbeitenden nicht unnötig erschweren.

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