Das Zwischenzeugnis
Ein Zeugnis, welches während der Laufzeit eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, ist immer ein Zwischenzeugnis. Ein solches Zeugnis kann bei berechtigtem Interesse beim Arbeitgeber verlangt werden. Erfahren Sie hier, was ein berechtigtes Interesse ist und was zwingend in ein Zwischenzeugnis gehört.
Das Zwischenzeugnis
Ein Zeugnis, welches während der Laufzeit eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird (auch in der Kündigungsfrist), ist immer ein Zwischenzeugnis. Ein Zwischenzeugnis kann bei berechtigtem Interesse beim Arbeitgeber verlangt werden. Als berechtigte Interessen gelten beispielsweise folgende Gründe:
Wechsel des Vorgesetzten
Wechsel der Funktion im Unternehmen
Wechsel der Abteilung
Eine Umstrukturierung
Bei einer Betriebsübernahme / Fusion
Für eine Aus- oder Weiterbildung
bei einem geplanten Stellenwechsel
Ein Zwischenzeugnis gleicht einem Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) und enthält die gleichen Inhalte. Ein Unterschied ist die Zeitform. Ein Zwischenzeugnis wird immer in Präsenz verfasst, da es ein Abbild der momentanen Situation ist, ein Arbeitszeugnis hingegen wird immer in Präteritum verfasst, da es auf die Anstellungszeit zurückblickt. Ein weiterer Unterschied ist, dass in einem Zwischenzeugnis natürlich kein Beendigungsgrund angegeben wird, auch wenn das Zwischenzeugnis bereits in der Kündigungsfrist ausgestellt wird. Zudem muss beachtet werden, dass ein Zwischenzeugnis auf ein vorher ausgestelltes Zwischenzeugnis verweisen darf. Bei einem Schlusszeugnis ist dies jedoch nicht möglich, da ein Arbeitszeugnis immer vollständig sein muss. Sollte ein Arbeitgeber in einem Vollzeugnis auf ein früheres Zwischenzeugnis verweisen, darf der Arbeitnehmende diesen Verweis entfernen lassen.
Das Zwischenzeugnis
Ein Zeugnis, welches während der Laufzeit eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, ist immer ein Zwischenzeugnis. Ein solches Zeugnis kann bei berechtigtem Interesse beim Arbeitgeber verlangt werden. Erfahren Sie hier, was ein berechtigtes Interesse ist und was zwingend in ein Zwischenzeugnis gehört.
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Ein Zeugnis, welches während der Laufzeit eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird (auch in der Kündigungsfrist), ist immer ein Zwischenzeugnis. Ein Zwischenzeugnis kann bei berechtigtem Interesse beim Arbeitgeber verlangt werden. Als berechtigte Interessen gelten beispielsweise folgende Gründe:
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Ein Zwischenzeugnis gleicht einem Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) und enthält die gleichen Inhalte. Ein Unterschied ist die Zeitform. Ein Zwischenzeugnis wird immer in Präsenz verfasst, da es ein Abbild der momentanen Situation ist, ein Arbeitszeugnis hingegen wird immer in Präteritum verfasst, da es auf die Anstellungszeit zurückblickt. Ein weiterer Unterschied ist, dass in einem Zwischenzeugnis natürlich kein Beendigungsgrund angegeben wird, auch wenn das Zwischenzeugnis bereits in der Kündigungsfrist ausgestellt wird. Zudem muss beachtet werden, dass ein Zwischenzeugnis auf ein vorher ausgestelltes Zwischenzeugnis verweisen darf. Bei einem Schlusszeugnis ist dies jedoch nicht möglich, da ein Arbeitszeugnis immer vollständig sein muss. Sollte ein Arbeitgeber in einem Vollzeugnis auf ein früheres Zwischenzeugnis verweisen, darf der Arbeitnehmende diesen Verweis entfernen lassen.
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